Homeofficepflicht
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By maidodo | 19 November 2014 | 0 Comments

Homeofficepflicht: Das müssen Beschäftigte jetzt unbedingt beachten

Andreas Niesmann

  • Die geschäftsführende Bundesregierung und die Ampelparteien wollen eine Pflicht zur Arbeit im Homeoffice einführen.
  • Doch was genau bedeutet das für Beschäftigte und Arbeitgeber, und welche Ausnahmen gibt es?
  • Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
 

Berlin. Es gab sie bereits in der ersten Jahreshälfte, und nun steht sie angesichts steigender Corona-Infektionszahlen offenbar vor einem unverhofften Comeback: Die Pflicht zur Arbeit im Homeoffice.

Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) bestätigte am Sonntagabend Berichte, wonach sein Ministerium den Ampelparteien eine Formulierungshilfe für den Corona-Schutz am Arbeitsplatz vorgelegt habe, die eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz und eine Wiedereinführung der Homeofficepflicht vorsehe.

Was gilt nun künftig für wen am Arbeitsplatz und ab wann? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Was versteht die Ampel unter einer Homeoffice­pflicht?

Die Pflicht zur Arbeit im Homeoffice ist in der Pandemiebekämpfung nicht neu. Schon im Januar waren Arbeitgeber verpflichtet, allen Beschäftigten, bei denen die Tätigkeit dies zulässt, die Arbeit im Homeoffice anzubieten. Eine Pflicht zur Annahme des Angebots gab es allerdings zunächst nicht.

Ende April schärfte der Gesetzgeber die Regelung nach: Die sogenannte Bundesnotbremse verpflichtete Beschäftigte, das Angebot zur Arbeit im Homeoffice auch anzunehmen. Angesichts sinkender Infektionszahlen lief die Regelung Ende Juni aus. Nun soll sie reaktiviert werden.


Ampel-Fraktionen wollen Homeoffice-Pflicht wieder einführen      (vieo) 
 

Wird Homeoffice zur Pflicht?

Die Regierung versucht, die Pflicht zur Arbeit im Homeoffice möglichst weit zu fassen. „Wo immer es möglich ist“, solle die Regelung gelten, sagte Arbeitsminister Heil am Sonntagabend. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich auch von zu Hause aus erledigen lässt, sollen nicht mehr in den Betrieb fahren.

Das Ziel ist es, Kontakte zu reduzieren. Der Impfstatus der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spielt dabei keine Rolle, auch nicht, ob sie getestet oder genesen sind. Die Homeofficepflicht gilt grundsätzlich für alle.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, die gibt es. In dem Gesetzentwurf heißt es, Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Arbeiten von zu Hause aus anbieten, „wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“.

Im Umkehrschluss heißt das: Liegen betrieblich bedingte Gründe vor, kann die Homeoffice­pflicht umgangen werden. Was „betriebsbedingte Gründe“ im Sinne der Regelung sind, darüber lässt sich lange streiten. Eine „erhebliche Einschränkung der Betriebsabläufe“ wird in der Begründung des Gesetzentwurfs genannt.

Auch für Beschäftigte sieht der Gesetzentwurf eine Ausnahme vor. Sie werden zwar verpflichtet, dass Homeofficeangebot anzunehmen, allerdings unter der Maßgabe, dass „ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“. Das können laut Begründung etwa „räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung“ sein.
 

 

Ab wann gilt die Homeofficepflicht?

Ab wann die Pflicht zur Heimarbeit gelten soll, ist noch nicht final geklärt. Es wird aber mutmaßlich sehr schnell gehen. Bis Montagabend dauerten Gespräche zwischen den Berichterstattern der Ampelfraktionen an, in denen letzte Streitpunkte geklärt werden sollten.

Am Dienstag soll der Hauptausschuss des Bundestages die Änderungen auf den Weg bringen, die Abstimmung im Plenum des Parlamentes ist für Donnerstag geplant. Bereits am Freitag könnte der Bundesrat zustimmen. Danach könnten die neuen Regeln kurzfristig in Kraft treten.

Was gilt für Beschäftigte ohne Homeoffice­möglichkeit?

Am Arbeitsplatz soll künftig eine strenge 3G-Regelung gelten. Das heißt: Nur wer getestet, genesen oder geimpft ist, soll Büro oder Fertigungsstätten noch betreten dürfen. Arbeitgeber sollen dafür die Möglichkeit bekommen, den Impfstatus ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzufragen. Bislang war was nicht möglich.

Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss täglich einen Schnelltest vorweisen. Arbeitgeber sind verpflichtet, das zu überwachen. Die erhobenen Daten müssen binnen sechs Monaten gelöscht werden.

Was bedeutet die Homeofficepflicht für Arbeitgeber?

Beim Arbeitgeberverband BDA stößt die geplante 3G-Regel auf Zustimmung. „Dass Arbeitgeber künftig den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfragen und speichern dürfen, ist eine wichtige Voraussetzung, um den innerbetrieblichen Gesundheitsschutz effektiv und zielgenau zu gewährleisten“, sagte Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger.

Wer einen 3G-Nachweis schuldig bleibe und deshalb nicht arbeiten könne, bekomme künftig kein Gehalt mehr, kündigte Dulger an. „Wer aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht zur Arbeit erscheint, kann bisher für die ausgefallene Arbeit keinen Lohn beanspruchen.“ Die Homeofficepflicht kommentierten Wirtschaftsvertreter hingegen zurückhaltend.

 

Und was sagen die Gewerkschaften?

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßt die Ankündigung, die Homeofficepflicht wieder einzuführen. Angesichts dramatisch steigender Corona-Infektionszahlen sei es „richtig, dass Arbeitgeber erneut verpflichtet sind, wo immer möglich Homeoffice anzubieten“, sagte der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann.

„Auch dass Beschäftigte dieses Angebot grundsätzlich ernst nehmen müssen, ist in der jetzigen Situation richtig und wichtig“, ergänzte er. Allerdings dürfe niemand gezwungen werden, im Homeoffice zu arbeiten. „Dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, muss als Zuruf ausreichen“, so Hoffmann.
 

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